Wichtiges für die Prüfung: Meldepflichten nach Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Die §§ 6–15 Infektionsschutzgesetz (IfSG) regeln, welche Erkrankungen oder Sachverhalte in welcher Form und mit welchen Daten an welches Gesundheitsamt gemeldet werden müssen.
Die namentliche Meldepflicht ist ein häufiges Prüfungsthema.
Normen für die Meldung:
- Heilpraktiker müssen nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 IfSG sämtliche Krankheiten namentlich melden, die in § 6 Absatz 1 Satz 1 des IfSG aufgelistet sind (siehe unter:https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__6.html). Ebenso müssen sie einen Verdacht auf Impfschaden und neue bedrohliche übertragbare Krankheiten namentlich melden, die nicht in § 6 Absatz 1 Satz 1 IfSG gelistet sind.
- Die Meldepflicht greift i. d. R. für Fälle eines Krankheitsverdachts (V), einer Erkrankung (E) und bei Tod (T), dies wird abgekürzt mit dem Akronym VET.
- Es gibt 3 Ausnahmen:
- behandlungsbedürftige Tuberkulose → bei (E) und (T),
- Clostridioides-difficile-Infektion mit schwerem Verlauf → bei (E),
- Gastroenteritis bei Verdacht auf Erkrankung → bei (V) und (E).
- Die namentliche Meldung muss sofort, d. h. spätestens innerhalb von von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt vorgenommen werden. Welche Informationen weitergegeben werden müssen, ist in § 9 Absatz 1 des IfSG festgeschrieben. Meldeformulare finden sich auf der Webseite des zuständigen Gesundheitsamts oder des Robert Koch-Instituts (www.rki.de).
- In § 9 IfSG sind u. a. die Meldevorgaben enthalten:
- wie eine Meldung erfolgen muss,
- welche Inhalte weitergeben werden müssen,
- an wen die Inhalte zu adressieren sind,
- innerhalb welcher Frist (max. 24 Stunden) die Daten weitergegeben werden müssen



